Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Eckel & Sohn Maschinenbau GmbH & Co. KG, D-55239 Gau-Odernheim

Diese AGB gilt für die Distribution in den Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz (D-A-CH)

AGB zum Download

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns geschlossenen Vertrags im unternehmerischen Verkehr. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muß.

(2) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Kunden, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

§ 2 Angebote und Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht befristet sind.

(2) Verbindliche Muster sind vom Besteller rechtzeitig und in ausreichender Anzahl kostenfrei anzuliefern. Mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes werden die Muster inkl. Verpackungsmaterial zurückgesandt. Bei Rücknahmeverweigerung werden wir den Besteller mit den Kosten belasten.

(3) Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

(4) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(5) Nachträgliche Änderungen an Artikeln oder Maschinenausführungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mit dem durch die Änderungen entstandenen Mehraufwand wird der Besteller belastet.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungen sind grundsätzlich in Euro innerhalb von 10 Tagen netto fällig. Mindestrechnungswert Euro 50. Bei Auslandsüberweisungen trägt der Besteller alle anfallenden Bankspesen. Die Anzahlungsrechnung gem. § 3 Abs. 3 ist sofort fällig, spätestens jedoch 7 Tage nach Rechnungsdatum.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt zu leisten: 50% des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 40% bei Anzeige der Versandbereitschaft, 10 % bei Abnahme bzw. spätestens 1 Monat nach Auslieferung.

(4) Montage-, Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind sofort rein netto zahlbar.

(5) Wir sind berechtigt, auch nach Auftragsbestätigung vom Kunden eine Bankgarantie einer Bank innerhalb der Europäischen Union zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche zu fordern. Jede Auftragsbestätigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine solche Bankgarantie vom Kunden kostenfrei gestellt wird. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers derart, dass unsere Ansprüche auf Bezahlung gefährdet werden, kann die Lieferung verweigert werden, bis der Rechnungsbetrag bezahlt ist. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahren des Bestellers werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.

(6) Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben - insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich - anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.

(8) Bei Reisen werden Reisekosten, Reisezeiten, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Aufwände gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten werden entsprechend unseren Stundensätzen berechnet. Bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung treffen den Kunden die Reisekosten auch wenn sich dabei herausstellt, daß kein Mangel vorliegt.

(9) Bei einem Storno des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes eine Stornogebühr von 10%, bei Sonderfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50% der Auftragssumme zu verlangen.

(10) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

§ 4 Menge; Qualität; Kennzeichnung

Funktion und Beschaffenheit der Ware gilt nach den vom Hersteller veröffentlichten Angaben. Modifizierungen oder gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (z.B. Pflichtenheft). Andere Dokumente und Aussagen sind unbeachtlich.

§ 5 Versand; Lieferung

(1) Unsere Preise gelten ab Werk. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Besteller. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Erfolgt der Transport vom bzw. durch den Besteller, hat dieser uns eine Ausfuhrbescheinigung spätestens 1 Woche nach Anlieferung nachzuweisen.

(2) Die Wahl des Versandorts und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

(3) Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung oder soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird, die angemessenen Kosten , die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.

(4) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor erforderlicher Beibringung des Kunden von Genehmigungen, Freigaben, verbindlichen Produktzeichnungen, verbindlichen Mustern und der vom Besteller auszufüllenden Maschinenspezifikation, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(5) Der Kunde muss uns eine Musterlieferung aus dem Serienwerkzeug spätestens bei Auftragserteilung zur Verfügung stellen. Die Musterlieferung zur Maschinen Abnahme muss mindestens die dreifache Maschinenleistung an Musterteilen umfassen. Kann der Kunde die Musterlieferung nicht fristgerecht zur Verfügung stellen, verzögert sich unsere Lieferzeit entsprechend.

Gibt es Abweichungen zwischen dem verbindlichen Muster und den Produktionsteilen und führt dies zu einer Änderung an der Maschinenausführung, so hat der Besteller den durch die Änderung entstehenden Mehraufwand zu tragen und haftet auch für die Lieferverzögerung.

(6) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

(7) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

(8) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagerkosten mit mindestens 0,5% des Warenwerts für jeden Monat berechnet. Der Liefergegenstand wird in diesem Fall bei Versandbereitschaft berechnet.

(9) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen Ereignissen, wie etwa auch Betriebstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenlieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (7) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sollte ein solches Lieferhemmnis länger als vier Wochen dauern, sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

(10) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne daß ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (9) vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§ 6 Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

(2) Verzögert sich der Versand oder die Abnahme durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(3) Soweit es sich um eine Werkleistung handelt, erfolgt die Abnahme nach Anzeige der Versand- und Abnahmebereitschaft des Liefergegenstandes bei Fa. Eckel & Sohn. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme, so gilt der Liefergegenstand als abgenommen. Zeigt der Besteller innerhalb von drei Tagen keine Bereitschaft zur Abnahmeprüfung an oder beanstandet keine wesentlichen Mängel schriftlich innerhalb von 10 Tagen ab Anzeige der Versand- und Abnahmebereitschaft, so gilt der Liefergegenstand als abgenommen.

(4) Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden; unwesentliche Mängel unterfallen der Gewährleistung in § 10.

§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und dabei entdeckte Mängel auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung zu vermerken und uns unverzüglich anzuzeigen. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Kunden die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a. Die Rüge hat spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge innerhalb einer Woche nach Feststellung des verdeckten Mangels zu erfolgen hat.

b. Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge oder eine Mängelrüge per Mail reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern und Agenten sind unbeachtlich.

c. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

d. Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. (1) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Kunde die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- und Verarbeitung begonnen hat.

(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend § 3 (5) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

(3) Für das Recht des Kunden, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. (2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und wir uns schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet und untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischtem Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der übrigen Ware.

(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

(6) Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zu Gunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, wobei neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Kunden gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, uns zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren.

(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuß der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlagen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.

(8) Der Kunde ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Kunden im Sinne der Regelung in § 3 (5) kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die von uns abgetretenen Außenstände ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde .

(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(11) Wir können in den Fällen des § 3 (5) vom Kunden verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 8 (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien werden vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich behandeln, nur im Rahmen des Auftragsverhältnisses nutzen und soweit erforderlich verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen offenlegen, die in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Vertraulich sind alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder der Natur nach vertraulich sind.

(2) Unsere Angebotsunterlagen sind vertraulich und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 10 Rechte bei Mängeln

(1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Kunde das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts nach eigener Wahl, statt dessen die bemängelte Ware nachzubessern oder auszutauschen. Auf das Vorliegen eines Mangels kann sich der Kunde nicht berufen, wenn die Beschaffenheit und/oder Verwendung des Produkts nur unerheblich beeinträchtigt ist. Beschaffenheit und/oder Verwendung des Produkts ergeben sich aus den mitgelieferten Produktbeschreibungen und können eine produktspezifische Betriebszeithöchstdauer enthalten, auf welche die Rechte bei Mängeln beschränkt sind.

(2) Bei Gewährleistungsfällen muss das Produkt in unserem Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Bei Lieferung der Produkte mit Einbau tragen wir etwaige angemessene Aus- und Einbaukosten, sowie Transportkosten. Bei Lieferung der Produkte ohne Einbau gehen etwaige Aus- und Einbaukosten, sowie Transportkosten zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Falls sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt, treffen den Kunden sämtliche angefallenen Kosten, insbesondere Reise-, Arbeits- und Materialkosten.

(3) Bei Reparatur beschränken sich die Rechte bei Mängeln hierfür auf die Reparatur und Ersatzteile selbst. Bei Reparatur außerhalb der Gewährleistung und/oder bei Verwendung von bestimmten Komponenten anderer Hersteller auf Kundenwunsch, treten wir etwaige Ansprüche gegenüber den Zulieferern und Herstellern der verwendeten Komponenten an den Kunden ab und schließen weitere Rechte bei Mängeln gegenüber uns aus.

(4) Rechte bei Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Verwendung, Verbrauchmaterialien und soweit der Kunde an dem Produkt von uns nicht schriftlich autorisierte Änderungen vornimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch die Änderung verursacht wurde und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

(5) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere haften wir dem Kunden nicht auf Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, daß der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(6) Die Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung des Produkts.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach folgenden Maßgaben.

(1) Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie für Personenschäden, Beschaffenheits- und Herstellergarantien und nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muß.

(2) Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall gilt auch die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 11 (1) Satz 2.

(3) Unsere Haftung ist insgesamt auf den einzelnen Vertragsgegenstand beschränkt und sofern ein solcher nicht feststellbar ist, auf die Höhe der Zahlungen in den vorherigen 6 Monaten. Wir haften nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden.

(4) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.

(5) Unbeschadet der vorherigen Haftungsbeschränkungen haften wir pro Schadensfall maximal mit einem Betrag von ……………………. €.

§ 12 Weitere Bestimmungen

(1) Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Wir sind zur Abtretung unserer Forderungen gegenüber dem Kunden berechtigt.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Sitz von Eckel & Sohn.

(3) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Jede Änderung einer Vereinbarung bedarf der Schriftform, ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Mainz. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(6) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

Eckel AGB 11/2015